(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (
§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen sowie an bekannt gegebene Stellen und Sachverständige zu regeln.
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere
- 1. Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht inländischer Anerkennungen und Nachweise bestimmt werden,
- 2. Anforderungen an das Verfahren der Bekanntgabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,
- 3. Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe bestimmt werden, insbesondere dass sie mit Nebenbestimmungen versehen und für das gesamte Bundesgebiet erteilt werden kann,
- 4. Anforderungen an die Organisationsform der bekannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,
- 5. Anforderungen an die Struktur bestimmt werden, die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Aufgaben zugrunde legen,
- 6. Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Ausstattung der bekannt zu gebenden Stellen und Sachverständigen bestimmt werden,
- 7. Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und Sachverständigen festgelegt werden.