(1) 1Der Betreiber einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Nebenbestimmungen der Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
- 1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung,
- 2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.
2Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind.
3Wird in einer Rechtsverordnung nach
§ 7 ein Emissionsgrenzwert nach
§ 7 Absatz 1a, in einer Verwaltungsvorschrift nach
§ 48 ein Emissionswert nach
§ 48 Absatz 1a oder in einer Genehmigung nach
§ 12 Absatz 1 oder einer nachträglichen Anordnung nach
§ 17 Absatz 2a eine Emissionsbegrenzung nach
§ 12 Absatz 1a oder
§ 17 Absatz 2a oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.