(1) 1Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in Abweichung von den in einer Rechtsverordnung nach
§ 7a Absatz 2 festgelegten Emissionsgrenzwerten und Umweltleistungsgrenzwerten sowie von den in einer Verwaltungsvorschrift nach
§ 48 Absatz 2 festgelegten Emissionswerten weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Betreibers und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen:
- 1. einer schwerwiegenden Störung der Energieversorgung, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Sicherheit der Energieversorgung besteht,
- 2. einem Mangel an Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, die der Betreiber für die Ausübung von Tätigkeiten im öffentlichen Interesse unter Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte oder Umweltleistungsgrenzwerte benötigt, oder
- 3. einem Mangel an wesentlichen Ressourcen, Materialien oder Ausrüstung, wenn die Produktionsleistung der Anlage einen solchen Mangel aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ausgleicht.
2Schädliche Umwelteinwirkungen dürfen nicht hervorgerufen werden.
3Es sind vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen.