(1) 1Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (
§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über
- 1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
- 2. Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
- 3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
- 4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
- 5. äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
- 6. angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
2Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.