(7) 1Zur Durchführung von
§ 52 Absatz 1 Satz 1 stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßigen Überwachung von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme gemäß
§ 52b auf.
2Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere
- 1. Vor-Ort-Besichtigungen,
- 2. Überwachung der Emissionen,
- 3. Überwachung der Einhaltung der Umweltleistungsgrenzwerte,
- 4. Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente,
- 5. Überprüfung der Eigenkontrolle,
- 6. Prüfung der angewandten Techniken und
- 7. Prüfung der Eignung des Umweltmanagements der Anlage
zur Sicherstellung der sich aus
§ 5 oder einer auf Grund des
§ 7 oder
§ 7a erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Anforderungen.
3§ 52 Absatz 2 und 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.