Alle Vorschriften: BImSchG
§ 58c Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten
§ 58e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
§ 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.
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§ 58d
Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz
§ 58
gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend.