(2) 1Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren.
2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1. der Anspruch entstanden ist,
- 2. der den Anspruch begründende Verstoß beendet ist und
- 3. der Anspruchsberechtigte Kenntnis erlangt hat oder nach vernünftigem Ermessen wissen müsste, dass durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist.