§ 7a Rechtsverordnungen über Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie; Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, …