(1) 1Öl- und Gasfeuerungsanlagen zur Beheizung von Gebäuden oder Räumen mit Wasser als Wärmeträger und einer Feuerungswärmeleistung unter 1 Megawatt, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die eingesetzten Kessel-Brenner-Einheiten, Kessel und Brenner durch eine Bescheinigung des Herstellers belegt wird, dass der unter Prüfbedingungen nach dem Verfahren der Anlage 3 Nummer 2 ermittelte Gehalt des Abgases an Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoffdioxid, in Abhängigkeit von der Nennwärmeleistung die folgenden Werte nicht überschreitet:
- 1. bei Einsatz von Heizöl EL im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 9:
| Nennwärmeleistung (kW) | Emissionen in mg/kWh |
|---|
| ≤ 120 | 110 |
| > 120 ≤ 400 | 120 |
| > 400 | 185 |
- 2. 1bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung:
| Nennwärmeleistung (kW) | Emissionen in mg/kWh |
|---|
| ≤ 120 | 60 |
| >120 ≤ 400 | 80 |
| > 400 | 120 |
2.
2Die Möglichkeiten, die Emissionen an Stickstoffoxid durch feuerungstechnische Maßnahmen nach dem Stand der Technik weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.