(1) Für die in der
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung
- 1. einer Genehmigung
- a) zur Errichtung und zum Betrieb,
- b) zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs oder zur störfallrelevanten Änderung (Änderungsgenehmigung),
- c) zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder zur Errichtung und zum Betrieb eines Teils einer Anlage (Teilgenehmigung),
- 2. eines Vorbescheides,
- 3. einer Zulassung des vorzeitigen Beginns oder
- 4. einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in den
§§ 8 bis 17 und 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in § 2 der Vierzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung) geregelt ist;
§ 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.