(1) 1Der Jagdschein ist zu versagen
- 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
- 2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
- 3. Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
- 4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
2Die zuständige Behörde hat bei der nach
§ 48 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Waffengesetzes für die Ausführung des
Waffengesetzes zuständigen Behörde (Waffenbehörde) eine Auskunft einzuholen, ob die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der
§§ 5 und 6 des Waffengesetzes gegeben sind.
3Die Waffenbehörde teilt der Jagdbehörde das Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie tragende Gründe mit.
4Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der
§§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach
§ 15 Abs. 7 erteilt werden.