(2) 1Ein Beisitzer ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,
- 1. wenn nachträglich bekannt wird, dass er nicht hätte ernannt werden dürfen;
- 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der der Ernennung entgegensteht;
- 3. wenn er eine Amtspflicht grob verletzt.
2Über den Antrag entscheidet der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder des obersten Landesgerichts, das als Disziplinargericht zuständig ist.
3Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Disziplinargerichts (
§ 102) nicht mitwirken.
4Vor der Entscheidung sind der Notar und der Vorstand der Notarkammer zu hören.
5Die Entscheidung ist endgültig.