(2) 1Die Satzung der Notarkammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:
- 1. in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder
- 2. ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).
2Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Satzung.
3Die Satzung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen.
4In der Satzung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist.
5Sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.