(2) 1In das Zentrale Vorsorgeregister dürfen zum Zweck der Registrierung der Vorsorgeverfügungen neben Angaben zu den jeweiligen Dokumenten folgende Angaben eingetragen werden:
- 1. bei Vorsorgevollmachten Angaben zu
- a) den Vollmachtgebern,
- b) den Bevollmächtigten und
- c) dem Inhalt der Vollmachten,
- 2. bei Betreuungsverfügungen Angaben zu
- a) den Vorschlagenden und
- b) den Vorschlägen zur Auswahl des Betreuers,
- 3. bei Patientenverfügungen Angaben zu deren Erstellern,
- 4. bei Widersprüchen gegen eine Vertretung durch den Ehegatten Angaben zu den Widersprechenden.
2Ergänzend zu der Registrierung einer in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Vorsorgeverfügung darf auch eine elektronische Abschrift der Vorsorgeverfügung aufgenommen werden.