(2) 1Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
- 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Erblasser,
- 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens.
2Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
3Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.