(1) 1Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
2Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden
- 1. bei einer unentgeltlichen Nebentätigkeit,
- 2. wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder
- 3. wenn der Betrag 100 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.