(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- 1. Warnung,
- 2. Verweis,
- 3. Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
- 5. Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.