(3) 1Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,
- 1. wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;
- 2. wenn er sein Amt niederlegt.
2Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben.
3Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.