(2) 1Ein Mitglied des Anwaltsgerichts ist auf Antrag der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu entheben,
- 1. wenn nachträglich bekannt wird, daß es nicht hätte ernannt werden dürfen;
- 2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung entgegensteht;
- 3. wenn es eine Amtspflicht grob verletzt.
2Über den Antrag entscheidet der Anwaltsgerichtshof.
3Vor der Entscheidung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.
4Die Entscheidung ist endgültig.