(1) 1Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgaben nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zur Detektion von bekannten Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken Abfragen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen durchführen,
- 1. um festzustellen, ob diese Schnittstellen unzureichend geschützt und dadurch in ihrer Sicherheit oder Funktionsfähigkeit gefährdet sein können, oder
- 2. wenn die Einrichtungen der Bundesverwaltung, der besonders wichtigen oder der wichtigen Einrichtungen die entsprechenden Einrichtungen darum ersuchen.
2Erlangt das Bundesamt dabei Informationen, die durch
Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, darf es diese nur zum Zwecke der Übermittlung nach
§ 8 Absatz 6 und 7 verarbeiten.
3Sofern die Voraussetzungen des
§ 8 Absatz 6 und 7 nicht vorliegen, sind Informationen, die durch
Artikel 10 des Grundgesetzes geschützt sind, unverzüglich zu löschen.