(1) 1Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß
Artikel 17 Absatz 1 und 2 ergänzend zu den in
Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
- 2. das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.
2In diesem Fall tritt an die Stelle der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679.
3Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.