(9) 1Sofern besonders wichtige Einrichtungen den Anordnungen des Bundesamtes nach diesem Gesetz trotz Fristsetzung nicht nachkommen, kann das Bundesamt dies der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
2Die zuständige Aufsichtsbehörde kann, wenn ein Zusammenhang zwischen Durchsetzungsmaßnahme und Anordnung besteht, als letztes Mittel
- 1. die dieser Einrichtung erteilte Genehmigung nach dem jeweiligen Fachrecht vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen und
- 2. unzuverlässigen Geschäftsleitungen die Ausübung der Tätigkeit, zu der sie berufen sind (§ 2 Nummer 13), vorübergehend untersagen.
3Die Aussetzung nach Satz 2 Nummer 1 und die Untersagung nach Satz 2 Nummer 2 sind nur solange zulässig, bis die besonders wichtige Einrichtung den Anordnungen des Bundesamtes nachkommt, wegen deren Nichtbefolgung sie ausgesprochen wurden.