(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/881 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 55 Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht binnen eines Monats nach Ausstellung zugänglich macht oder
- 2. entgegen Artikel 56 Absatz 8 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststellung einer Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit gibt.