(2) 1Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur verarbeiten
- 1. zu dem Zweck, zu dem sie ihm übermittelt wurden, oder
- 2. zu einem anderen Zweck, wenn sie ihm auch zu diesem Zweck übermittelt werden dürften unter der Voraussetzung, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz der Verarbeitung zu dem abgeänderten Zweck für den Einzelfall oder eine Reihe gleichgelagerter Fälle zustimmt.
2Das Bundesamt für den Verfassungsschutz hat den Empfänger auf den Zweck der Übermittlung und die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
3Dies gilt nicht für Übermittlungen im Rahmen verdeckter Ermittlungen.
4Der Empfänger ist verpflichtet, dem Bundesamt für Verfassungsschutz auf dessen Verlangen Auskunft über die weitere Verarbeitung zu geben.