(3) 1Eine Kontrolle nach Absatz 2 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen auch unter Einsatz technischer Mittel, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet.
2Eine Durchsuchung nach Absatz 2 Nummer 2 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,
- 1. am äußeren Körper der betroffenen Person,
- 2. in Kleidung und Taschen der betroffenen Person,
- 3. an und in Fahrzeugen einschließlich der dort befindlichen Gegenstände der betroffenen Person sowie
- 4. in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur unbefugten Verbringung von amtlichen Informationen geeignet sind.