Artikel 11 Zuständige Behörden
(1) 1Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde, unterrichtet die Kommission hierüber und stellt sicher, dass die zuständige Beörde mit allen notwendigen Befugnissen ausgestattet wird, um diese Aufgaben und Verantwortlichkeiten zu erfüllen. 2Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der zuständigen Behörden zur Verfügung und veröffentlicht diese Information im Amtsblatt der Europäischen Union und stellt diese Information im CBAM-Register zur Verfügung.
(2) Die zuständigen Behörden tauschen untereinander alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung wesentlich oder von Belang sind.
(3) Für die Zwecke des Berichts gemäß Artikel 30 Absatz 6 übermitteln die zuständigen Behörden auf Ersuchen der Kommission und auf der Grundlage des Fragebogens einschlägige Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.