(8) 1Die zuständige Behörde widerruft den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, wenn
- a. der zugelassene CBAM-Anmelder einen Widerruf beantragt oder
- b. der zugelassene CBAM-Anmelder die in Absatz 2 oder 6 dieses Artikels genannten Kriterien nicht mehr erfüllt oder an einem schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabe von CBAM-Zertifikaten gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder gegen die Verpflichtung gemäß Artikel 22 Absatz 2, wonach sichergestellt werden muss, dass am Ende jedes Quartals eine ausreichende Anzahl an CBAM-Zertifikaten auf dem eigenen Konto im CBAM-Register zur Verfügung steht, beteiligt war.
2Bevor die zuständige Behörde den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders widerruft, räumt sie dem zugelassenen CBAM-Anmelder die Möglichkeit ein, angehört zu werden.
3Die zuständige Behörde kann die einschlägigen zuständigen Behörden oder die Kommission über das CBAM-Register zu den Bedingungen und Kriterien für den Widerruf konsultieren.
4Die Konsultation darf 15 Kalendertage nicht überschreiten.
5Eine Entscheidung über den Widerruf umfasst die Gründe dafür und eine Rechtsmittelbelehrung.