Artikel 23 Rückkauf von CBAM-Zertifikaten
(1) 1Auf Ersuchen eines zugelassenen CBAM-Anmelders kauft der Mitgliedstaat, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die überzähligen CBAM-Zertifikate zurück, die nach der Abgabe der Zertifikate gemäß Artikel 22 auf dem Konto des Anmelders im CBAM-Register verbleiben. 2Die Kommission kauft im Namen des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, die überzähligen CBAM-Zertifikate über die in Artikel 20 genannte zentrale gemeinsame Plattform zurück. 3Der zugelassene CBAM-Anmelder reicht das Ersuchen um Rückkauf jeweils bis zum 31. Oktober des Jahres ein, in dem die CBAM-Zertifikate abgegeben wurden.
(2) 1Die Anzahl der CBAM-Zertifikate, die nach Maßgabe von Absatz 1 zurückgekauft werden können, ist auf die Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate begrenzt, zu deren Ankauf der zugelassene CBAM-Anmelder gemäß Artikel 22 Absatz 2 im Kalenderjahr des Erwerbs der CBAM-Zertifikate verpflichtet war. 2Überschreitet ein zugelassener CBAM-Anmelder, der in der Annahme, dass er den massenbasierten Schwellenwert überschreiten würde, CBAM-Zertifikate in einem Kalenderjahr erworben hat, diesen Schwellenwert nicht, so werden auf Antrag des zugelassenen CBAM-Anmelders alle diese CBAM-Zertifikate gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zurückgekauft.
(2a) Abweichend von Absatz 2 können CBAM-Zertifikate, die im Jahr 2027 in Bezug auf die grauen Emissionen für das Jahr 2026 erworben wurden, 2027 zurückgekauft werden.
(3) Der Rückkaufpreis eines CBAM-Zertifikats ist der vom zugelassenen CBAM-Anmelder beim Kauf für dieses Zertifikat gezahlte Preis.