(6) 1Die Kommission überwacht die Funktionsweise des CBAM, um die Auswirkungen und möglichen Anpassungen seiner Anwendung zu bewerten.
2Bis zum 1. Januar 2028 und anschließend alle zwei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung und die Funktionsweise des CBAM vor.
3Der Bericht enthält mindestens Folgendes:
- a. Eine Bewertung der Auswirkungen des CBAM auf
- i) die Verlagerung von CO2-Emissionen, auch im Zusammenhang mit Ausfuhren,
- ii) die betroffenen Sektoren,
- iii) den Binnenmarkt und die wirtschaftlichen und territorialen Auswirkungen in der gesamten Union,
- iv) die Inflation und die Rohstoffpreise,
- v) Wirtschaftszweige, die in Anhang I aufgeführte Waren verwenden,
- vi) den internationalen Handel, einschließlich der Umverteilung von Ressourcen („Resource Shuffling“), und
- vii) die am wenigsten entwickelten Länder;
- b. eine Bewertung
- i) des Verwaltungssystems, einschließlich der Umsetzung und Verwaltung der Sicherheitsleistungen und der Zulassung von CBAM-Anmeldern durch die Mitgliedstaaten;
- ii) des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung,
- iii) von Umgehungspraktiken,
- iv) der Anwendung von Sanktionen in den Mitgliedstaaten;
- v) der Anwendung des massenbasierten Schwellenwerts, einschließlich der Möglichkeit, diesen Schwellenwert anzuheben und einen zusätzlichen Schwellenwert auf der Grundlage von Sendungen einzuführen;
- c. die Ergebnisse von Untersuchungen und verhängte Sanktionen;
- d. aggregierte Informationen über die Emissionsintensität der einzelnen Herkunftsländer für die verschiedenen in Anhang I aufgeführten Waren.