(7) 1Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:
- a. die Anwendung der Elemente der in Anhang IV beschriebenen Berechnungsverfahren, einschließlich der Festlegung von Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, die mit den vom EU-EHS abgedeckten Elementen der Berechnungsverfahren in Einklang stehen, und relevanten Vormaterialien (Vorläuferstoffen), Emissionsfaktoren, anlagenspezifischen Werten tatsächlicher Emissionen und Standardwerten sowie ihrer jeweiligen Anwendung auf einzelne Waren, sowie der Festlegung von Verfahren, durch die die Zuverlässigkeit der Daten gewährleistet wird, auf deren Grundlage die Standardwerte ermittelt werden, einschließlich des Detaillierungsgrads der Daten und einschließlich einer genaueren Festlegung, welche Waren als „einfache Waren“ beziehungsweise „komplexe Waren“ im Sinne von Anhang IV Nummer 1 einzustufen sind. In diesen Durchführungsrechtsakten sind auch die Elemente festzulegen, anhand deren nachgewiesen wird, dass die in Anhang IV Nummern 5 und 6 aufgeführten Kriterien, die erforderlich sind, um die Verwendung der tatsächlichen Emissionen für eingeführten Strom und für den bei der Herstellung von Waren verbrauchten Strom für die Zwecke der Absätze 2, 3 und 4 zu rechtfertigen, erfüllt sind; und
- b. die Anwendung der Elemente der Berechnungsverfahren gemäß Absatz 4 im Einklang mit Anhang IV Nummer 4.3.
2Sofern objektiv gerechtfertigt, wird mit den in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakten die Möglichkeit vorgesehen, Standardwerte an bestimmte Gegenden, Gebiete und Länder anzupassen, um spezifischen objektiven Faktoren, die Auswirkungen auf die Emissionen haben, wie vorherrschende Energiequelle oder Industrieprozesse, Rechnung zu tragen.
3Diese Durchführungsrechtsakte basieren auf geltenden Rechtsvorschriften über die Überwachung und Prüfung von Emissionen und Tätigkeitsdaten für unter die Richtlinie 2003/87/EG fallende Anlagen, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission ( ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1 ). , der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8 ). .
4Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.