Artikel 9 In einem Drittland gezahlter CO2-Preis
(1) 1Wenn die grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen ermittelt werden, kann ein zugelassener CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, sodass dem in einem Drittland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten CO2-Preis Rechnung getragen wird. 2Die Verringerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der CO2-Preis in einem Drittland tatsächlich gezahlt wurde. 3In diesem Fall werden jede verfügbare Erstattung und jede andere verfügbare Form von Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, die bzw. der zu einer Verringerung des CO2-Preises geführt hätte.
(2) 1Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Unterlagen auf, die benötigt werden, um nachzuweisen, dass auf die angegebenen grauen Emissionen in einem Drittland ein CO2-Preis angewandt und dieser wie in Absatz 1 dargelegt tatsächlich entrichtet wurde. 2Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt insbesondere Nachweise über verfügbare Erstattungen oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich auf, insbesondere Bezugnahmen auf die einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes. 3Die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen sind von einer Person zu bescheinigen, die von dem zugelassenen CBAM-Anmelder und den Behörden des Drittlands unabhängig ist. 4Aus den Unterlagen müssen der Name und die Kontaktdaten dieser unabhängigen Person hervorgehen. 5Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt auch die Nachweise darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich entrichtet wurde.
(3) Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die in Absatz 2 genannten Aufzeichnungen bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.
(4) 1Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann ein zugelassener CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate beantragen, um den für die angegebenen grauen Emissionen entrichteten CO2-Preis unter Zugrundelegung der jährlichen Standard-CO2-Preise zu berücksichtigen. 2In diesem Fall werden jede verfügbare Erstattung und jede andere verfügbare Form von Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, die bzw. der zu einer Verringerung dieses Standard-CO2-Preises geführt hätte. 3Die Verringerung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn in den im Drittland geltenden Vorschriften ein CO2-Preis festgelegt wurde und für dieses Drittland, auch auf konservativer Basis, ein jährlicher Standard-CO2-Preis ermittelt werden kann. 4Werden die grauen Emissionen auf der Grundlage von Standardwerten ermittelt, so kann eine Verringerung nur unter Bezugnahme auf die jährlichen Standard-CO2-Preise in Anspruch genommen werden. 5Ab 2027 kann die Kommission für Drittländer, in denen Vorschriften für CO2-Bepreisung in Kraft sind, den Standard-CO2-Preis für diese Drittländer bestimmen und die entsprechenden Informationen in dem in Artikel 14 genannten CBAM-Register für diese Drittländer zur Verfügung stellen sowie die zugrunde liegende Methode veröffentlichen. 6Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission auf die besten verfügbaren Daten aus zuverlässigen, öffentlich zugänglichen Informationen sowie auf Informationen, die von diesen Drittländern bereitgestellt werden. 7Die Kommission berücksichtigt jede verfügbare Erstattung und jede andere verfügbare Form von Ausgleich in dem betreffenden Drittland, die bzw. der zu einer Verringerung dieses Standard-CO2-Preises geführt hätte.
(5) 1Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Umwandlung des gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels tatsächlich gezahlten jährlichen durchschnittlichen CO2-Preises und der jährlichen Standard-CO2-Preise nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels in eine entsprechende Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate zu erlassen. 2Diese Rechtsakte regeln auch die Umwandlung des in ausländischer Währung ausgedrückten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs, die erforderlichen Nachweise der tatsächlichen Zahlung des CO2-Preises, Beispiele relevanter Erstattungen oder anderer Formen von Ausgleich gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die Qualifikationen der unabhängigen Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und die Bedingungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieser Person. 3Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.