Artikel 34a Physische und digitale Kennzeichnung
(1) 1Die in Artikel 17 genannten Elemente für die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen werden auf einem Kennzeichnungsetikett in physischer Form („physisches Kennzeichnungsetikett“) bereitgestellt. 2Zusätzlich zu dem physischen Kennzeichnungsetikett können die in Artikel 17 genannten Kennzeichnungselemente in digitaler Form („digitales Kennzeichnungsetikett“) bereitgestellt werden.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 dürfen die Lieferanten die in Anhang I Abschnitt 1.6 genannten Kennzeichnungselemente ausschließlich auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett bereitstellen. 2Werden die in Anhang I Abschnitt 1.6 genannten Kennzeichnungselemente nur auf einem digitalen Kennzeichnungsetikett bereitgestellt, so stellen die Lieferanten diese Kennzeichnungselemente auf mündliches oder schriftliches Ersuchen oder, wenn das digitale Kennzeichnungsetikett zum Zeitpunkt des Kaufs des Stoffes oder Gemisches vorübergehend nicht zur Verfügung steht, auf andere Weise bereit. 3Die Lieferanten stellen diese Elemente unabhängig von einem Kauf und kostenlos bereit.
(3) Werden die Angaben im Wege eines digitalen Kennzeichnungsetiketts bereitgestellt, so gelten die Anforderungen für digitale Kennzeichnungsetiketten gemäß Artikel 34b.