(1) 1Bei sämtlicher Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff sind je nach Sachlage die Gefahrenpiktogramme, die Signalwörter, die Gefahrenhinweise und die in Anhang II angegebenen ergänzenden EUH-Hinweise anzugeben. 2Bei sämtlicher Werbung für einen solchen Stoff, der für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, muss zusätzlich der folgende Hinweis erfolgen: „Die Informationen auf dem Produktetikett sind stets zu befolgen.“
(2) 1Bei sämtlicher Werbung für ein Gemisch, das als gefährlich eingestuft ist oder unter Artikel 25 Absatz 6 fällt, sind die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort, der Gefahrenhinweis und die in Anhang II angegebenen ergänzenden EUH-Hinweise anzugeben. 2Bei sämtlicher Werbung für ein solches Gemisch, das für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, muss zusätzlich der folgende Hinweis erfolgen: „Die Informationen auf dem Produktetikett sind stets zu befolgen.“
(3) Werbung für als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische darf keine Angaben enthalten, die gemäß Artikel 25 Absatz 4 nicht auf dem Kennzeichnungsetikett oder der Verpackung dieses Stoffes oder Gemisches erscheinen dürfen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die Gefahrenpiktogramme und die Signalwörter entfallen, wenn die Werbung nicht visuell ist.