(7) 1Die Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels werden über die in
Artikel 16 genannte einheitliche Meldeplattform unter Verwendung eines der in
Artikel 16 Absatz 1 genannten Endpunkte für die elektronische Meldung übermittelt.
2Die Meldung wird über den Endpunkt für die elektronische Meldung des CSIRT übermittelt, der als Koordinator des Mitgliedstaats benannt wurde, in dem die Hersteller ihre Hauptniederlassung in der Union haben, und ist gleichzeitig für die ENISA zugänglich.
3Für die Zwecke dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Hersteller seine Hauptniederlassung in der Union in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Entscheidungen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit seiner Produkte mit digitalen Elementen überwiegend getroffen werden.
4Kann ein solcher Mitgliedstaat nicht bestimmt werden, so gilt als Mitgliedstaat der Hauptniederlassung der Mitgliedstaat, in dem der betreffende Hersteller die Niederlassung mit der höchsten Beschäftigtenzahl in der Union hat.
5Hat ein Hersteller keine Hauptniederlassung in der Union, so übermittelt er die in den Absätzen 1 und 3 genannten Meldungen unter Verwendung des Endpunkts für die elektronische Meldung des in dem Mitgliedstaat als Koordinator benannten CSIRT, der gemäß folgender Reihenfolge und auf der Grundlage der dem Hersteller zur Verfügung stehenden Informationen bestimmt wurde:
- a. der Mitgliedstaat, in dem der Bevollmächtigte niedergelassen ist, der für die meisten Produkte mit digitalen Elementen des Herstellers im Namen des Herstellers handelt;
- b. der Mitgliedstaat, in dem der Einführer niedergelassen ist, der die meisten Produkte mit digitalen Elementen dieses Herstellers in den Verkehr bringt;
- c. der Mitgliedstaat, in dem der Händler niedergelassen ist, der die meisten Produkte mit digitalen Elementen dieses Herstellers auf dem Markt bereitstellt;
- d. der Mitgliedstaat, in dem sich die meisten Nutzer von Produkten mit digitalen Elementen dieses Herstellers befinden.
6In Bezug auf Unterabsatz 3 Buchstabe d kann ein Hersteller Meldungen im Zusammenhang mit späteren aktiv ausgenutzten Schwachstellen oder schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen, die sich auf die Sicherheit des Produkts mit digitalen Elementen auswirken, an dasselbe CSIRT richten, das als Koordinator benannt wurde und dem er zuerst Meldung erstattet hat.