(2) 1Nach Erhalt einer Meldung leitet das als Koordinator benannte CSIRT, das die Meldung ursprünglich erhält, die Meldung über die einheitliche Meldeplattform unverzüglich an die als Koordinatoren benannten CSIRT weiter, in deren Hoheitsgebiet das Produkt mit digitalen Elementen nach Angaben des Herstellers bereitgestellt wurde.
2Unter außergewöhnlichen Umständen und insbesondere auf Antrag des Herstellers und angesichts des vom Hersteller gemäß
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung angegebenen Grades der Sensibilität der gemeldeten Informationen kann die Verbreitung der Meldung aus berechtigten Gründen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit so lange, wie unbedingt erforderlich, hinausgeschoben werden, auch wenn eine Schwachstelle einem koordinierten Verfahren zur Offenlegung von Schwachstellen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 unterliegt.
3Beschließt ein CSIRT, eine Meldung zurückzuhalten, so unterrichtet es die ENISA unverzüglich über die Entscheidung und legt sowohl eine Begründung für die Zurückhaltung der Meldung als auch eine Angabe dazu vor, wann es die Meldung gemäß dem in diesem Absatz festgelegten Verfahren verbreiten wird.
4Die ENISA kann das CSIRT bei der Anwendung von Cybersicherheitsgründen im Zusammenhang mit der Verzögerung der Verbreitung der Meldung unterstützen.
5Unter besonderen außergewöhnlichen Umständen, wenn der Hersteller in der Mitteilung gemäß
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b Folgendes angibt:
- a. dass die gemeldete Schwachstelle von einem böswilligen Akteur aktiv ausgenutzt wurde und den verfügbaren Informationen zufolge in keinem anderen Mitgliedstaat als dem der als Koordinator benannten CSIRT, der der Hersteller die Schwachstelle gemeldet hat, ausgenutzt wurde;
- b. dass eine sofortige weitere Verbreitung der gemeldeten Schwachstelle wahrscheinlich zur Bereitstellung von Informationen führen würde, deren Offenlegung den wesentlichen Interessen des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde; oder
- c. dass die gemeldete Schwachstelle ein unmittelbares hohes Cybersicherheitsrisiko darstellt, das sich aus der weiteren Verbreitung ergibt,
werden nur die Informationen darüber, dass der Hersteller eine Meldung vorgenommen hat, die allgemeinen Informationen über das Produkt, die Informationen über die allgemeine Art der Ausnutzung und die Informationen, dass Sicherheitsgründe geltend gemacht wurden, gleichzeitig der ENISA zur Verfügung gestellt, bis die vollständige Meldung an die betreffenden CSIRTs und die ENISA weitergeleitet wird.
6Ist die ENISA auf der Grundlage dieser Informationen der Auffassung, dass ein Systemrisiko für die Sicherheit des Binnenmarkts besteht, empfiehlt sie dem CSIRT, bei dem die Meldung eingegangen ist, die vollständige Meldung an die anderen als Koordinatoren benannten CSIRTs und an die ENISA selbst weiterzuleiten.