(5) 1Die Anwendung dieser Verordnung auf Produkte mit digitalen Elementen, die unter andere Rechtsvorschriften der Union mit Anforderungen für alle oder einige der von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I abgedeckten Risiken fallen, kann eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn
- a. eine solche Einschränkung oder ein solcher Ausschluss mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und
- b. mit den sektorspezifischen Vorschriften dasselbe Schutzniveau erreicht wird, wie es diese Verordnung gewährleistet, oder ein höheres.
2Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 61 zur Ergänzung dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie die Notwendigkeit einer solchen Einschränkung oder eines solchen Ausschlusses feststellt und gegebenenfalls die betreffenden Produkte und Vorschriften sowie den Umfang der Einschränkung festlegt.