(6) 1Die in Absatz 5 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts mit digitalen Elementen, die Herkunft dieses Produkts mit digitalen Elementen, die Art der behaupteten Nichtkonformität und das damit verbundene Risiko sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs.
2Die Marktüberwachungsbehörde gibt insbesondere an, ob die Nichtkonformität eine oder mehrere der folgenden Ursachen hat:
- a. Das Produkt mit digitalen Elementen oder die vom Hersteller festgelegten Verfahren erfüllen nicht die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I;
- b. Mängel in den harmonisierten Normen, den europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung oder den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 27.