(2) 1Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß
Artikel 61 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang IV zu erlassen, um Kategorien kritischer Produkte mit digitalen Elementen hinzuzufügen oder zu streichen.
2Bei der Festlegung solcher Kategorien kritischer Produkte mit digitalen Elementen und der erforderlichen Vertrauenswürdigkeitsstufe gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission die in
Artikel 7 Absatz 2 genannten Kriterien und stellt sicher, dass die Kategorie von Produkten mit digitalen Elementen mindestens einem der folgenden Kriterien entspricht:
- a. Es besteht eine kritische Abhängigkeit wesentlicher Einrichtungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 von der Kategorie der Produkte mit digitalen Elementen;
- b. Sicherheitsvorfälle und ausgenutzte Schwachstellen in Bezug auf die Kategorie von Produkten mit digitalen Elementen könnten zu schwerwiegenden Störungen kritischer Lieferketten im gesamten Binnenmarkt führen.
3Vor dem Erlass solcher delegierten Rechtsakte führt die Kommission eine Bewertung der in Absatz 1 genannten Art durch.
4Die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte müssen einen Übergangszeitraum von mindestens sechs Monaten vorsehen, es sei denn, ein kürzerer Übergangszeitraum ist aus Gründen äußerster Dringlichkeit gerechtfertigt.