(3) 1Soweit es zur Aufsicht und Sanktionierung im Rahmen der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie zur Durchführung der Aufgabe der Koordinierungsstelle für digitale Dienste als zentrale Informationsstelle nach
§ 20 erforderlich ist, dürfen die zuständigen Behörden nach
§ 12 Absatz 2 und 3 und die Koordinierungsstelle für digitale Dienste einander folgende Inhalte und Daten einschließlich personenbezogener Daten übermitteln:
- 1. Internetinhalte sowie die zugehörigen Bestands- und Nutzungsdaten des Nutzerkontos eines digitalen Dienstes sowie
- 2. Nutzerbeschwerden und die jeweils zugehörige Kommunikation mit Beschwerdeführern.
2Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die zuständigen Behörden nach
§ 12 Absatz 2 und 3 dürfen die ihnen übermittelten Inhalte und Daten in ihren Aufsichts- und Sanktionsverfahren verwerten.
3Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.