(2) 1Der Beirat besteht aus den folgenden 16 Mitgliedern:
- 1. vier Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft,
- 2. acht Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, einschließlich Verbraucherverbänden, und
- 3. vier Vertreterinnen und Vertreter von Wirtschaftsverbänden.
2Unternehmen können nicht Mitglieder des Beirats sein.
3Die Vertreterinnen und Vertreter sollen hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeit digitaler Dienste über besondere rechtliche, wirtschaftswissenschaftliche, sozialpolitische oder technologische Erfahrungen oder über ausgewiesene einschlägige wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.