(2) 1Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden in Form von Allgemeinverfügungen sind öffentlich bekannt zu geben.
2Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
- 1. die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der jeweils anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörde veröffentlicht wird und
- 2. Folgendes im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wird:
- a) der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
- b) die Rechtsbehelfsbelehrung und
- c) ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite.