(1) 1Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem ihre Feststellung der Nichteinhaltung dargelegt wird (im Folgenden „Nichteinhaltungsbeschluss“), wenn sie feststellt, dass ein Torwächter
- a. eine der in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Verpflichtungen nicht erfüllt,
- b. den von der Kommission durch einen nach Artikel 8 Absatz 2 erlassenen Beschluss festgelegten Maßnahmen nicht nachkommt,
- c. nach Artikel 18 Absatz 1 verhängten Abhilfemaßnahmen nicht nachkommt,
- d. nach Artikel 24 angeordneten einstweiligen Maßnahmen nicht nachkommt, oder
- e. Verpflichtungszusagen, die nach Artikel 25 für bindend erklärt wurden, nicht einhält.
2Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in
Artikel 50 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.