(1) 1Der Verwaltungsrat hat 13 Mitglieder.
2Diese werden nach Maßgabe der Nummern 1 bis 4 bestimmt.
- 1. Der Deutsche Bundestag entsendet zwei Personen;
- 2. die Bundesregierung entsendet drei Personen, davon mindestens zwei aus der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde;
- 3. der Börsenverein des Deutschen Buchhandels entsendet drei Personen;
- 4. die Deutsche Forschungsgemeinschaft, der Deutsche Musikverlegerverband, der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft, die Stadt Frankfurt am Main sowie die Stadt Leipzig entsenden jeweils eine Person.
3Für jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden.