(2) 1Nach Störungen ihrer Haupttätigkeiten infolge schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle sehen Finanzunternehmen nachträgliche Prüfungen IKT-bezogener Vorfälle vor, die die Ursachen für Störungen untersuchen und die erforderlichen Verbesserungen an IKT-Vorgängen oder im Rahmen der in
Artikel 11 genannten IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie identifizieren.
2Finanzunternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, teilen den zuständigen Behörden auf Verlangen die Änderungen mit, die nach der Prüfung IKT-bezogener Vorfälle gemäß Unterabsatz 1 vorgenommen wurden.
3Bei den in Unterabsatz 1 genannten nachträglichen Prüfungen IKT-bezogener Vorfälle wird ermittelt, ob die festgelegten Verfahren befolgt und die ergriffenen Maßnahmen wirksam waren, unter anderem in Bezug auf:
- a. die Schnelligkeit bei der Reaktion auf Sicherheitswarnungen und bei der Bestimmung der Auswirkungen von IKT-bezogenen Vorfällen und ihrer Schwere;
- b. die Qualität und Schnelligkeit bei der Durchführung forensischer Analysen, sofern dies als zweckmäßig erachtet wird;
- c. die Wirksamkeit der Eskalation von Vorfällen innerhalb des Finanzunternehmens;
- d. die Wirksamkeit interner und externer Kommunikation.