(8) 1Für IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, richten Finanzunternehmen Ausstiegsstrategien ein.
2In den Ausstiegsstrategien wird den Risiken Rechnung getragen, die auf der Ebene der IKT-Drittdienstleister entstehen können, darunter insbesondere ein möglicher Fehler des IKT-Drittdienstleisters, eine Verschlechterung der Qualität der bereitgestellten IKT-Dienstleistungen, jede Unterbrechung der Geschäftstätigkeit aufgrund unangemessener oder unterlassener Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen oder jedes erhebliche Risiko im Zusammenhang mit der angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung der jeweiligen IKT-Dienstleistungen oder der Beendigung vertraglicher Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern unter einem der in Absatz 7 genannten Umstände.
3Finanzunternehmen stellen sicher, dass sie aus vertraglichen Vereinbarungen ausscheiden können, ohne:
- a. Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit,
- b. Einschränkung der Einhaltung regulatorischer Anforderungen,
- c. Beeinträchtigung der Kontinuität und Qualität ihrer für Kunden erbrachten Dienstleistungen.
4Ausstiegspläne müssen umfassend, dokumentiert und im Einklang mit den in
Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Kriterien ausreichend getestet sein sowie regelmäßig überprüft werden.
5Finanzunternehmen ermitteln alternative Lösungen und entwickeln Übergangspläne, die es ihnen ermöglichen, dem IKT-Drittdienstleister die vertraglich vereinbarten IKT-Dienstleistungen und die relevanten Daten zu entziehen und sie sicher und vollständig alternativen Anbietern zu übertragen oder wieder in die eigenen Systeme zu überführen.
6Finanzunternehmen verfügen über angemessene Notfallmaßnahmen, um die Fortführung der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten, falls die in Unterabsatz 1 genannten Umstände auftreten.