(4) 1Das Überwachungsforum setzt sich zusammen aus
- a. den Vorsitzenden der ESA;
- b. einem hochrangigen Vertreter des aktuellen Personals der in Artikel 46 genannten betreffenden zuständigen Behörde eines jeden Mitgliedstaats;
- c. den Exekutivdirektoren jeder Europäischen Aufsichtsbehörde und einem Vertreter der Kommission, des ESRB, der EZB und der ENISA als Beobachter;
- d. gegebenenfalls einem zusätzlichen Vertreter einer in Artikel 46 genannten zuständigen Behörde eines jeden Mitgliedstaats als Beobachter;
- e. gegebenenfalls einem Vertreter der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden, der für die Beaufsichtigung eines wesentlichen oder wichtigen, von der genannten Richtlinie erfassten Unternehmens, das als kritischer IKT-Drittdienstleister eingestuft wurde, zuständig ist, als Beobachter.
2Das Überwachungsforum kann gegebenenfalls den Rat unabhängiger Sachverständiger einholen, die gemäß Absatz 6 ernannt wurden.