(1) 1Die ESA können über den Gemeinsamen Ausschuss und in Zusammenarbeit mit — je nach Sachlage — den zuständigen Behörden, den in Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten nationalen Abwicklungsbehörden, der EZB, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (bei Informationen über Unternehmen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fallen), dem ESRB und der ENISA Mechanismen für den Austausch wirksamer Verfahren zwischen Finanzsektoren einrichten, um die Lageerfassung zu verbessern und sektorübergreifend gemeinsame Cyberanfälligkeiten und -risiken zu ermitteln. 2Ebenso können sie Krisenmanagement- und Notfallübungen mit Szenarien für Cyberangriffe konzipieren, um Kommunikationskanäle zu entwickeln und schrittweise eine wirksame koordinierte Reaktion auf Unionsebene zu ermöglichen, sofern es zu einem schwerwiegenden grenzüberschreitenden IKT-bezogenen Vorfall oder einer vergleichbaren Bedrohung kommt, die systemische Auswirkungen auf den gesamten Finanzsektor der Union mit sich bringen. 3Mit diesen Übungen können gegebenenfalls auch Abhängigkeiten des Finanzsektors von anderen Wirtschaftssektoren untersucht werden.
(2) 1Die zuständigen Behörden, die ESA und die EZB arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um ihren Aufgaben gemäß den Artikeln 47 bis 54 nachzukommen. 2Dabei stimmen sie ihre Beaufsichtigungstätigkeit eng untereinander ab, um Verstöße gegen diese Verordnung festzustellen und ihnen entgegenzuwirken, bewährte Verfahren zu entwickeln und zu fördern, die Zusammenarbeit zu erleichtern, eine kohärente Auslegung zu fördern und bei Uneinigkeit eine Bewertung vorzunehmen, die sich nicht nur auf eine einzelne Rechtsordnung stützt.