(1) 1Bis zum 17. Januar 2028 führt die Kommission nach Konsultation der ESA und des ESRB, je nach Sachlage, eine Überprüfung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag.
2Die Überprüfung muss sich mindestens auf Folgendes erstrecken:
- a. die Kriterien für die Benennung kritischer IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 31 Absatz 2;
- b. die Freiwilligkeit der Meldung erheblicher Cyberbedrohungen gemäß Artikel 19;
- c. die Regelung gemäß Artikel 31 Absatz 12 und die Befugnisse der federführenden Überwachungsbehörde gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv erster Gedankenstrich, um die Wirksamkeit dieser Bestimmungen im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister mit Sitz in einem Drittland und die Notwendigkeit der Gründung eines Tochterunternehmens in der Union zu bewerten. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 dieses Buchstabens umfasst die Überprüfung eine Analyse der Regelung gemäß Artikel 31 Absatz 12, einschließlich hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang von Finanzunternehmen der Union zu Dienstleistungen aus Drittländern und der Verfügbarkeit dieser Dienstleistungen auf dem Unionsmarkt, und berücksichtigt weitere Entwicklungen auf den Märkten für die unter diese Verordnung fallenden Dienstleistungen, die von Finanzunternehmen und Finanzaufsichtsbehörden bei der Anwendung dieser Regelung bzw. der damit verbundenen Beaufsichtigung gewonnenen praktischen Erfahrungen sowie alle einschlägigen regulatorischen und aufsichtlichen Entwicklungen auf internationaler Ebene.
- d. die Angemessenheit der Einbeziehung derjenigen in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e genannten Finanzunternehmen in den Geltungsbereich dieser Verordnung, die automatisierte Vertriebssysteme nutzen, unter Berücksichtigung künftiger Marktentwicklungen im Zusammenhang mit der Nutzung solcher Systeme;
- e. die Funktionsweise und Wirksamkeit des JON bei der Förderung der Kohärenz der Überwachung und der Effizienz des Informationsaustauschs innerhalb des Überwachungsrahmens.