(3) 1Vertrauenswürdige Hinweisgeber veröffentlichen mindestens einmal jährlich leicht verständliche und ausführliche Berichte über die während des betreffenden Zeitraums gemäß
Artikel 16 eingereichten Meldungen.
2In dem Bericht wird mindestens die Anzahl der Meldungen nach folgenden Kategorien aufgeführt:
- a. Identität des Hostingdiensteanbieters,
- b. Art der gemeldeten mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte,
- c. vom Anbieter ergriffene Maßnahmen.
3Diese Berichte enthalten eine Erläuterung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass der vertrauenswürdige Hinweisgeber seine Unabhängigkeit bewahrt.
4Vertrauenswürdige Hinweisgeber übermitteln dem Koordinator für digitale Dienste diese Berichte und machen sie öffentlich zugänglich.
5Die Informationen in diesen Berichten dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.