(3) Das Gremium kann die Kommission gemäß
Artikel 59 mit der Angelegenheit befassen, wenn
- a. der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort seinen vorläufigen Standpunkt nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist mitgeteilt hat;
- b. das Gremium mit dem vorläufigen Standpunkt des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort im Wesentlichen nicht übereinstimmt; oder
- c. der Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort die gemeinsame Untersuchung nach der Empfehlung des Gremiums gemäß Absatz 1 Buchstabe b nicht unverzüglich eingeleitet hat.